Arbeitgeber muss auf Verfall des Resturlaubs hinweisen
Der Verfall von Urlaub kann gemäß einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG regelmäßig nur dann eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen.Des Weiteren muss er ihn deutlich und klar darauf hingewiesen haben, dass der Urlaub andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres bzw. Übertragungszeitraums erlischt. Diese Initiativlast des Arbeitgebers bezieht sich auch auf den Urlaub aus vorangegangenen Jahren. Sie ist demnach nicht auf den originären Urlaubsanspruch des jeweiligen Kalenderjahrs reduziert. Urlaub kann nicht stundenweise berechnet und auch nicht stundenweise gewährt werden.
Dies ergibt sich bereits aus § 3 BUrlG, nach welchem der Urlaubsanspruch nach (Werk-)Tagen zu berechnen ist.
LAG Köln v. 09.04.2019, Az.: 4 Sa 242/18