Brückenteilzeit – eine neue Art der Teilzeitarbeit
Zum 01.01.2019 können Arbeitnehmer einen neuen Teilzeitanspruch in Anspruch nehmen. Geregelt ist diese Brückenteilzeit in § 9a TzBfG-E (Teilzeit- und Befristungsgesetz). Danach haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, die bisher vereinbarte Arbeitszeit für eine befristete Zeit zu reduzieren. Nach Ablauf der Befristung können sie dann wieder in der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit tätig werden. Für diese Brückenteilzeit muss der Arbeitnehmer keine Gründe angeben. Die Brückenteilzeit kann nur von Arbeitnehmern beantragt werden, die in einem Unternehmen mit mehr als 45 Arbeitnehmern tätig sind. Es werden alle Beschäftigte - mit Ausnahme der Auszubildenden - gezählt, unabhängig von deren Arbeitszeit. Bei Unternehmen mit bis zu 200 Beschäftigten können Anträge auf Brückenteilzeit abgelehnt werden, wenn die im Gesetz genannte Anzahl an Beschäftigten mit Brückenteilzeit erreicht ist. Davon erfasst sind nur die Anträge auf befristete Teilzeit, nicht Beschäftigte die bereits in Teilzeit arbeiten (z.B. nach § 8 TzBfG). Es empfiehlt sich daher, bei Unternehmen mit mehr als 45 Arbeitnehmern eine Liste zu erstellen, welche Arbeitnehmer mit welcher Teilzeitregelung tätig sind, um ggf. rechtzeitig reagieren zu können.Die Arbeitnehmer müssen ihren Antrag in Textform und drei Monate vor Beginn der Teilzeit stellen. Der Arbeitgeber kann dann den Antrag bis zu einem Monat vor Beginn der Teilzeit schriftlich ablehnen. Sollte er nicht fristgerecht ablehnen, gilt dies als Zustimmung. Die Arbeitnehmer sollten den Zeitraum, den Umfang der Arbeitszeitverringerung, aber vor allem auch die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit im Antrag bereits nennen. Dem Arbeitgeber ist zu empfehlen, bei einer Ablehnung mitzuteilen, ob er überhaupt die Teilzeit ablehnt, oder nur den Umfang bzw. die Verteilung. Die Befristung beträgt mindestens ein Jahr und maximal fünf Jahre.
Selbstverständlich kann dieser Teilzeitantrag aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Allerdings ist zu beachten, dass das Bundesarbeitsgericht die Anforderungen, wann ein solcher betrieblicher Grund vorliegt, sehr hoch gesetzt hat. Nicht jeder nachvollziehbare Grund reicht für die Ablehnung. Der Grund muss auch "gewichtig sein". Somit ist zu empfehlen, dass man, sobald ein solcher Antrag auf Brückenteilzeit eingeht, sofort nach einer geeigneten Ersatzkraft sucht, also Anzeigen schaltet. Wenn sich darauf niemand meldet, kann man den Beweis dafür antreten, dass der beantragten Teilzeitbefristung nicht entsprochen werden kann, da eine Ersatzkraft nicht gefunden wurde. Insgesamt gibt es nun fünf gesetzlich geregelte Teilzeitmöglichkeiten: Die Brückenteilzeit, die normale Teilzeit nach § 8 TzBfG, die in § 15 des Elterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelte Teilzeit sowie die Teilzeit für die Pflege von Angehörigen nach § 2 FPfZG und § 3 PfZG. In all diesen Gesetzen sind verschiedene Fristen geregelt und sachkundiger Rat ist in jedem Fall einzuholen.
Wie immer sind noch viele Fragen offen und erst die Praxis und sicherlich auch die Rechtsprechung wird dann Antworten geben. Wichtig ist, dass Arbeitgeber aber Arbeitnehmer wissen, dass es die Möglichkeit der Brückenteilzeit gibt und wie man gesetzeskonform vorzugehen hat.