Verband freier Berufe Berlin

Satzung


 

Satzung
beschlossen am 18. November 2010


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Verband der Freien Berufe in Berlin e.V.". Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

1. Zweck des Verbandes ist es, alle berufsübergreifenden Bestrebungen der Angehörigen der Freien Berufe in einem allgemeinen Sinn zu verfolgen und für die Erhaltung und den Ausbau des Freien Berufes einzutreten. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht zulässig.

2. Die Tätigkeit ist beschränkt auf eine berufsübergreifende Interessenvertretung der Freien Berufe. Sie darf den gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich von Mitgliedern nicht überschreiten. Die Tätigkeit des Verbandes muss zur Förderung und Wahrung der den Mitgliedern zugewiesenen Aufgaben erforderlich und angemessen sein.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Verbandes können berufsständische Körperschaften und Vereine werden, deren Mitglieder Angehörige freier Berufe sind. In der gleichen Weise können "fördernde Mitglieder" aufgenommen werden, sie können an allen Vereinsveranstaltungen ohne Stimmrecht teilnehmen.

2. Die Aufnahme erfolgt durch das Präsidium und muss den bisherigen Mitgliedern bekanntgemacht werden. Sie gilt erst dann als vollzogen, wenn keines der bisherigen Mitglieder innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung der Neuaufnahme widerspricht.

3. Die Mitgliedschaft kann durch Brief an die Geschäftsstelle des Verbandes zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.


§ 4 Organe des Verbandes

1. Die Organe des Verbandes sind die Delegiertenversammlung und das Präsidium.

2. Die Organe des Verbandes sind verpflichtet, über ihre Versammlungen und Sitzungen eine Niederschrift anzufertigen, die von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind den Mitgliedern zu übersenden.


§ 5 Delegiertenversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr ist eine Delegiertenversammlung einzuberufen. Über die Angelegenheiten des Verbandes entscheidet die Delegiertenversammlung, soweit sie nicht nach dem Gesetz oder der Satzung Sache des Präsidiums sind.

2. Die Leitung der Delegiertenversammlung hat der Präsident des Verbandes oder der Vizepräsident. Der Versammlungsleiter ist Wahlleiter. Für die Wahl des Präsidiums wird ein Versammlungsleiter bestimmt, der nicht kandidiert. Näheres regelt die  Wahlordnung. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

3. Jedes Mitglied ist berechtigt, einen stimmberechtigten Vertreter zur Delegiertenversammlung zu entsenden. Dieser muss mit einer schriftlichen Vollmacht ausgewiesen sein. Soweit dieser bei einem Mitglied Vorstand i.S.d. § 26 BGB ist, ist die persönliche Identität nachzuweisen.

4. Jedes in der Delegiertenversammlung vertretene ordentliche Mitglied hat eine Stimme, in finanziellen Angelegenheiten je angefangene 150 Mitglieder eine weitere Stimme. Die Anzahl der Stimmen ist vor der Abstimmung in finanziellen Angelegenheiten festzustellen.

5. Stimmübertragungen oder Stimmenteilung sind nicht zulässig.

6. Die Delegiertenversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Beschluss über den vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr;
- Entlastung des Präsidiums;
- Festsetzung der Höhe der Beiträge;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums und der Beisitzer;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung;
- Bestellung für die Dauer von vier Jahren eines oder mehrerer Rechnungsprüfer.

7. Das Präsidium hat bei Bedarf weitere Delegiertenversammlungen einzuberufen. Es ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 3 Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung mit den Anträgen und ihrer Begründung verlangen.

8. Die Einladungen zu den Versammlungen gem. Abs. 6 und 7 müssen den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zugehen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung sind nur zulässig, soweit sie 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich bei der Geschäftsstelle eingehen.

9. Die Delegiertenversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.


§ 6 Beschlussfassung

1. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

2. Die Delegiertenversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins oder von § 3 Abs. 1 (Mitgliedschaft) der Satzung kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.


§ 7 Präsidium

1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und bis zu fünf Beisitzern.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten oder den Schatzmeister jeweils einzeln vertreten.

3. Die Zahl der Beisitzer wird durch die Delegiertenversammlung für die jeweilige Wahlperiode festgelegt. Die Delegiertenversammlung ist berechtigt, jederzeit bis zu fünf weitere Beisitzer zu wählen.

4. Das Präsidium wird von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl des neuen Präsidiums im Amt. Wählbar ist nur, wer einem Mitglied angehört und von einem Mitglied vorgeschlagen wird. Die Wiederwahl ist zulässig.

5. Das Präsidium hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Delegiertenversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
- Einberufung der Delegiertenversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung;
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr;
- Erstellen eines Jahresberichtes;
- Beschlussfassung über Aufnahme;
- Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

6. Das Präsidium übt sein Amt ehrenamtlich aus und führt unter Bindung an die Beschlüsse der Delegiertenversammlung die Vereinsgeschäfte. Das Präsidium tagt bei Bedarf auf Einladung des Präsidenten. Jedes Präsidiumsmitglied kann schriftlich die Einberufung einer Sitzung binnen 2 Wochen verlangen.

7. Scheidet während der Amtsperiode ein Präsidiumsmitglied aus, erfolgt eine Ergänzungswahl in der nächsten Delegiertenversammlung.

8. Bei der Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten ist mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Vereinigt keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang diese Mehrheit auf sich, findet ein zweiter Wahlgang unter gleichen Voraussetzungen statt. Sind weitere Wahlgänge erforderlich, ist der Kandidat mit der höchsten Stimmzahl gewählt.

9. Die weiteren Präsidiumsmitglieder können in Gruppenwahl gewählt werden. Ist ein Mitglied mit der Gruppenwahl nicht einverstanden, wird über jeden Kandidaten einzeln und schriftlich abgestimmt. Die Wahl erfordert mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Erhalten weniger Kandidaten diese Mehrheit als Plätze zur Verfügung stehen, so findet ein zweiter Wahlgang statt, für den sich auch weitere Kandidaten zur Verfügung stellen können. Erhalten auch im zweiten Wahlgang nicht so viele Kandidaten diese Mehrheit wie Plätze zur Verfügung stehen, so bleiben die nicht vergebenen Plätze unbesetzt.

10. Näheres regelt die Wahlordnung in der jeweils gültigen Fassung.

11. Mit Zustimmung der Delegiertenversammlung kann ein Geschäftsführer bestellt werden.


§ 8 Beiträge

Die ordentlichen und fördernden Mitglieder leisten Beiträge, deren jährliche Höhe von der Delegiertenversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag wird mit Rechnungsstellung fällig.


§ 9 Auflösung

Im Falle der Auflösung des Verbandes fließt das Vereinsvermögen an die ordentlichen Mitglieder im Verhältnis der Gesamtsumme der von ihnen während der letzten 5 Jahre gezahlten Beiträge anteilsmäßig zurück.

Berlin, den 18.11.2010